Anforderung an die Gestaltung eines "Web-Impressums"
12.12.2002
Das LG Hamburg entschied, dass ein Impressum einer Website, dass unter der Bezeichnung "Backstage" geführt und das erst erkennbar werde, wenn der Nutzer den Bildschrimausschnitt nach rechts scrollt, nicht den Anforderungen des § 6 TDG genüge. Gleichzeitig war das LG der Auffassung, dass bei einem Verstoß gegen die Impressumsvorschrift des § 6 TDG gleichzeitig ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliege, so dass ein Mitbewerber zur Abmahnung berechtigt sei. Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 6 TDG auch immer ein Verstoß gegen § 1 UWG darstellt, ist aber in der Rechtsprechung nicht unumstritten (s. das unten angeführte Urteil des LG Düsseldorf).
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