Der BGH mußte über einen Fall urteilen, bei dem auf einer Website ein Link auf ein österreichisches Internet-Glücksspielunternehmen gesetzt war, das in Deutschland nicht zugelassen und damit illegal war. Letzteres erschloss sich dem Betrachter erst nach eingängiger rechtlicher Prüfung.In seinem Urteil vom 01.04.04 (AZ: I ZR 317/01) stellte der BGH klar, dass ein Websitebetreiber zwar Pflichtpflichten dahion gehend habe, ob verlinkte Seiten, strafbare Inhalte haben. Eine Haftung für die fremden Inhalte bestehe aber nur dann, wenn sich deren Strafbarkeit auf den ersten Blick aufdränge oder aber wenn der Websitebetreiber sich die strafbaren Inhalte zu eigen mache, so der BGH.
Damit sind nun die sog. "Disclaimer" überflüssig. Genutzt haben diese ohnehin nicht.....
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht