Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung sog. Deep-Links für zulässig erachtet und sieht in solchen Deep-Links weder ein Verstoß gegen Urheberrecht noch gegen Wettbewerbsrecht.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Klage der Verlagsgruppe Handelsblatt gegen den Internet-Suchdienst Paperboy.
Nach Meinung des BGH ist die Verlinkung durch die Auflistung von Hyperlinks im Internetangebot und den Mail-Diensten zulässig; es werden keine Nutzungshandlungen vorgenommen, die dem Urheber vorbehalten seien, so der BGH. Da die (zwar grundsätzlich urheberrechtlich geschützten) Werke ohne technische Schutzmaßnahme im Internet zugänglich seien, ermögliche der Anbieter dieser Werke bereits selbst die Nutzungen. Wer sein Angebot der Allgemeinheit zugänglich mache, müsse auch Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus dem Interesse an der Funktionsfähigkeit des Internets ergäben, so das Gericht.
Aufschlussreich sind auch die (insoweit nutzerfreundlichen) Ausführungen des BGH zu den wettbewerbsrechtlichen Aspekten:
Der BGH meint, der Suchdienst biete der Allgemeinheit einen erheblichen Zusatznutzen, indem er eine Vielzahl von Informationsquellen erschließe. Die Herkunft der Artikel werde dabei aber nicht verschleiert. Es sei auch nicht
unlauter, wenn die Nutzer durch Deep-Links an den Startseite des Internetauftritts des Anbieters vorbeigeführt würde. Auch wenn diesem dadurch Einnahmen für die Werbung auf den Startseiten entgingen, könne nicht verlangt werden, dass nur der insoweit umständliche Weg
über die Startseiten gegangen werde müsse.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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