Kein Urheberrechtsschutz für Messestand-Gestaltung
10.07.2003
Das LG Düsseldorf hat an die Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz einer Messestand-Gestaltung hohe Anforderungen gestellt: Eine Messestand-Gestaltung könne nur als Werk der angewandten Kunst Urheberrechtsschutz genießen, so das Gericht. In Fällen der angewandten Kunst sei aber eine überdurchschnittliche Gestaltung zur Erlangung von Urheberrechtsschutz notwendig, da ansonsten keine Abgrenzung zum Geschmacksmusterschutz möglich sei, so das LG. Das Design eines Messestands sei nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn die Gestaltung über das rein Handwerkliche hinaus gehe und die "Handschrift" des Designers eindeutig erkennen lasse. Da in dem zu entscheidenden Fall das Design (auch) an den technischen Gegebenheiten und an Zweckmäßigkeitserwägungen orientiert war, hat das Gericht den urheberrechtlichen Schutz verneint.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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