Kein urheberrechtlicher Schutz für sog. Showformat
10.07.2003
Der BGH entschied, dass sog. Showformate in aller Regel keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.
Ein französischer Sender klagte gegen die Produzenten der Fernsehreihe "Kinderquatsch mit Michael", da eine ähnliche Reihe bereits seit 1977 in Frankreich ausgestrahlt werde und die deutsche Reihe sämtliche "charakteristischen Merkmale" des (angeblichen) französischen Vorbilds übernehme.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. in Werk als Gegenstand des Urheberrechtsschutzes könne nur das Ergebnis der schöpferischen Formung eines bestimmten Stoffs sein, nicht auch eine vom Inhalt losgelöste Anleitung zur Formgestaltung gleichartiger anderer Stoffe, so der BGH.
Diese Entscheidung hat für die Praxis folgende Konsequenzen:
Zum einen ist eine Ãœbernahme eines Showkonzepts aus urheberrechtlicher Sicht in aller Regel unproblematisch; bei konkurrierenden (deutschen) Sendern kann dann allenfalls noch das Wettbewerbsrecht eingreifen.
Zum anderen zeigt das Urteil, wie wichtig der Abschluss einer Geheimhaltungs- und Verwertungsvereinbarung vor Prösentation eines Konzeptes für denjenigen ist, der das Konzept präsentieren will. Nur dann hat der Konzeptersteller einen (sicheren vertraglichen) Anspruch gegen denjenigen, der das Konzept ohne seine Beteiligung umsetzt.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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