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LG München I: Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen 21.04.2006
  Nach einem Urteil des Landgerichts München I im einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen rechtswidrig, wenn die Software zuvor per Download erworben wurde.
  In der Entscheidung vom 19. Januar 2006 (Az.: 7 O 23237/05) hält das Landgericht den Han-del und Weiterverkauf von gebrauchten Softwarelizenzen an Dritte zumindest dann für einen Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn Lizenzrechte losgelöst von einem Datenträger weiterverkauft werden. Geklagt hatte die Oracle International Corp. gegen den Münchner Software-Anbieter usedSoft GmbH, der sich auf den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen spezialisiert hat. Streitpunkt ist hier der sog. Erschöpfungsgrundsatz. Dieser besagt, dass der Urheber den Weiterver-kauf eines Vervielfältigungsstücks seines geschützten Werkes dann nicht verbieten kann, wenn dieses Vervielfältigungsstück zuvor mit seiner Zustimmung auf den Markt gebracht wurde. Hat also ein Käu-fer ein Buch eines Autors, eine CD eines Musikers etc. käuflich erworben, so kann der Autor, Musiker etc. nicht verhindern, dass der Käufer sein rechtmäßig erworbenes Exemplar weiter veräußert. Dem Gesetzeswortlaut nach gilt der Erschöpfungsgrundsatz aber nur für körperliche Vervielfältigungs-stücke. Also dann, wenn der Ertsverkauf auf Datenträger (Papier, CDs etc.) erfolgt ist. Umstritten war und ist, ob der Grundsatz auch auf die unkörperliche Verbreitung Anwendung findet, wenn also das Werk „nur“ per Download vertrieben wurde. Das LG München I ist der Meinung, bei einer Erstverbreitung per Download greife der Erschöpfungs-grundsatz nicht. Eine sehr umstrittene Entscheidung, die noch nicht rechtkräftig ist, da usedSoft offen-bar Berufung eingelegt hat. Zu beachten ist, dass das Verbot tatsächlich nur die Weiterverbreitung von downgeloadeter Software betrifft. Es handelt sich also nicht um ein generelles Verbot des Verkaufs von gebrauchter Software, wie in manchen Stellungnahmen zu lesen war.
   
   
   
Eingestellt von*:   Wolfgang Riegger
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