Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Parallelverfahren die Klagen der Fernsehjournalistinnen Christiansen und Gundlach abgewiesen, die sich gegen die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen der von ihnen auf Mallorca bewohnten Häuser gewandt hatten. Die Klage der Klägerin Gundlach gegen die Veröffentlichung einer Wegbeschreibung zu ihrem abgelegenen Anwesen hatte demgegenüber Erfolg.
Der Beklagte fotografiert Privathäuser Prominenter vom Hubschrauber aus und bietet diese Bilder nebst Zusatzinformationen interessierten Medien zum Kauf an. Die Redaktion der Fernsehzeitschrift "TV-Movie" veröffentlichte je eine von dem Beklagten bezogene Aufnahme der Grundstücke der Klägerinnen, ein Foto von ihnen und deren Namen sowie eine Wegbeschreibung in der Ausgabe Nr. 11/1999. Die Veröffentlichung war Teil eines als "Star Guide Mallorca" und "Die geheimen Adressen der Stars" bezeichneten Artikels, in dem die Anwesen weiterer Prominenter gezeigt wurden. Die Klägerinnen nahmen den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.
Der Bundesgerichtshof hält die auf breites Interesse stoßenden Veröffentlichungen von Luftbildaufnahmen in Verbindung mit der Namensnennung unter den besonderen Umständen des jeweiligen Falles für zulässig. Die öffentliche Zuordnung der Grundstücke an die jeweiligen Klägerinnen greift zwar geringfügig in deren Privatsphäre ein und beeinträchtigt ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil durch die Aufhebung der Anonymität der Anwesen einem großen Publikum Einblick in private Lebensbereiche der Klägerinnen gewährt wird. Der Eingriff ist aber durch das Grundrecht der Pressefreiheit gedeckt, das auch für unterhaltende Beiträge mit geringem Informationswert gilt. Bei der insoweit erforderlichen Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit hat der Bundesgerichtshof unter anderem berücksichtigt, daß die Domizile der Klägerinnen durch Vorveröffentlichungen schon bekannt waren. Daß die Klägerin Christiansen an den Vorveröffentlichungen nicht selbst mitgewirkt hat, wirkte sich unter den Gesamtumständen des konkreten Falles nicht aus.
Begründet war jedoch der Anspruch der Klägerin Gundlach auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Wegbeschreibung zu ihrem Anwesen. Hierdurch wird ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung in nicht hinzunehmender Weise verletzt. Die Pressefreiheit vermag den Eingriff nicht zu rechtfertigen. Die öffentliche Bekanntgabe der genauen Lage der "Finca" diente allein dem Zweck, die Klägerin für die Öffentlichkeit greifbar zu machen. Dadurch wird sie einer erhöhten Gefahr des Eindringens Dritter in ihren privaten Bereich ausgesetzt.
Urteile vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 373/02 und 404/02
* Die Betreiberin übernimmt keine Haftung über Richtigkeit oder Fachlichkeit der eingestellten Inhalte. Der Autor/Ersteller des Artikels haftet für alle Beiträge eigenverantwortlich. Sollten mit dem o.g. Text die Rechte Dritter verletzt, oder inhaltlich anstössig
sein, wenden Sie sich bitte an den Autor, ggf. direkt an die Betreiberin.
Es gelten die AGBs und der Haftungsausschluss der Betreiberin.
Wie aus guten Vorsätzen nachhaltige positive Veränderungen werden
Gute Vorsätze für das neue Jahr sind oft schnell gefasst und ein paar Wochen später im Alltag dann auch schnell wieder dahin geschmolzen. Wie aus guten Vorsätzen tatsächlich gute Taten in der Praxis werden, das erfahren die Teilne
Eine der größten deutschen Job- & Informationsbörsen
- kostenlos Jobs ausschreiben
- freier Zugang zur Datenbank für spezielle Suchen
- umfangreicher Leistungskatalog zum stöbern
- professionelle persönliche Unterstützung & Beratung
- mit kostenlosem Kurzprofil Mehrwerte nutzen
- seriös & professionell seit 2002
Informations-Marketing für Trainer & Dozenten
- Mit eigenem Profil präsent sein
- mit Fachartikeln sich abgrenzen
- mit aktuellen News am Ball bleiben
- durch Seminare eigene Leistungen bewerben
- durch Mitgliedschaften in Verbänden Qualität sichern
- durch Links & Downloads weitergehend informieren