PC-Kosten jetzt fast immer steuerlich absetzbar
Urteil des Bundesfinanzhofs: Fiskus muss privat angeschaffte aber beruflich genutze PCs anerkennen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19. Februar 2004 ( Az.: VI R 135/01) entschieden, dass die Kosten eines privat angeschafften und sowohl beruflich als auch privat genutzten PC im Hinblick auf den Anteil der beruflichen Nutzung als Werbungskosten abziehbar sind und insoweit nicht unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen. Damit sind die Zeiten vorbei, bei denen bei privaten PCs regelmäßig von einer deutlich überwiegenden Privatnutzung auszugehen ist.
So ist jetzt ein privat angeschaffter, aber beruflich genutzter Computer zu 100 Prozent absetzbar. Voraussetzung dafür ist aber, dass er nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird - das heißt, dass die Privatnutzung 10 Prozent nicht übersteigt. Im umgekehrten Fall der ausschließlich privaten Nutzung mit lediglich 10 Prozent beruflicher Nutzung entfällt die Absetzbarkeit. In allen übrigen Fällen ist eine Aufteilung entsprechend der tatsächlichen Nutzung vorzunehmen. Da es in der Praxis jedoch schwierig ist, den tatsächlichen beruflichen Nutzungsanteil zu bestimmen, ist es laut BFH vertretbar, diesen pauschal mit 50 Prozent zu berücksichtigen.
Will der Steuerpflichtige mehr Geld vom Staat zurück, muss er dafür zusätzliche Anhaltspunkte darlegen - zum Beispiel eine Arbeitgeberbescheinigung, betriebliche Software auf dem PC oder ein PC-Nutzerbuch über drei Monate.
Geräte wie Drucker oder Scanner sind den Angaben zufolge nicht selbstständig nutzungsfähig und damit keine sofort abschreibbaren geringwertigen Wirtschaftsgüter. Sie müssen ebenfalls über drei Jahre monatsgenau abgeschrieben werden. Ausnahmen bilden selbstständig als Fax oder Kopierer nutzbaren Kombigeräte und externe Datenspeicher.
Wolf Weber
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