Das LG Nürnberg-Fürth hatte über die Frage zu entscheiden, wann ein E-Mail im rechtlichen Sinne dem Empfänger als zugegangen gilt. Bei Rechtsstreitigkeiten stellt sich häufig die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine bestimmte Erklärung, z.B. eine Kündigung, dem Empfänger zugegangen ist, insbesondere dann, wenn eine bestimmte Erklärung spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen muss. Problematisch wird diese Frage dann, wenn die Erklärung nicht "Auge in Auge", sondern per Post, Fax oder E-Mail abgegeben wird, der Empfänger bei Abgabe der Erklärung körperlich nicht anwesend ist. Zugang im rechtlichen Sinne liegt immer dann vor, wenn der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, die tatsächliche Kenntnisnahme spielt also rechtlich betrachtet keine Rolle. In dem vom LG zu entscheidenden Fall musste eine Kündigung vom Kläger spätestens zum 31.08.02 dem Empfänger, dem Beklagten, zugegangen sein. Der Kläger konnte nachweisen, dass er am 21.08.02 eine Kündigung per E-Mail übermittelt hatte. Der Beklagte räumte den Erhalt des E-Mails zwar ein, trug aber vor, dass er bis 01.09.02 im Urlaub gewesen sei und keine Möglichkeit hatte, die E-Mail vor diesem Tag abzurufen. Das Gericht musste also über die Frage entscheiden, ob eine E-Mail bereits nach Eingang auf den Mailserver oder aber erst mit Abruf des E-Mails vom Server, z.B. mit MS-Outlook, und damit mit Erscheinen der Nachricht im "Posteingangs-Menü" zugeht. Das Gericht war der Auffassung, dass die E-Mail bereits mit Eingang auf dem Mailserver zugeht, da in diesem Fall es in den Machtbereich des Empfängers gelangt sei, ähnlich wie ein Brief in einen Briefkasten. Damit habe der Empfänger jedenfalls die Möglichkeit der Kenntnisnahme, auf die es nur ankomme, so das LG. Verzögerungen beim Abruf oder aber Verlust gingen zu Lasten des Empfängers, urteilte das Gericht. Damit war nach Auffassung des LG die Kündigung des Klägers spätestens am Tag nach Absendung des E-Mails und damit rechtzeitig zugegangen.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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