"We make the Internet mobile" nicht als Marke schutzfähig
25.11.2003
Das Bundespatentgericht (BPatG) hat entschieden, dass dem Slogan ""We make the Internet mobile" keine Unterscheidungskraft zukomme, weshalb die Bezeichnung nicht als Marke eingetragen werden könne (JurPC Web-Dok. 114/2003).
Die angemeldete, sprachüblich gebildete Wortfolge laute in ihrer Gesamtheit "wir machen das Internet mobil" und werde in ihrer deutschen Bedeutung von den hier maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt, so das Gericht. Ein phantasievoll wirkender Überschuss, der den Verkehr veranlassen könne, in der Wortfolge einen Hinweis zur Kennzeichnung der Herkunftsstätte zu sehen, könne der Anmeldung unter diesen Umständen nicht beigemessen werden, so die Meinung des BPatG.
Es bestätigt sich hierdurch die beim DPMA und BPatG zu beobachtende Tendenz, dass derzeit reine Wortmarken, die aus leicht verständlichen englischen Begriffen bestehen und insbsondere für Waren und Dienstleistungen aus dem EDV- und Internetbereich angemeldet werden sollen, häufig als nicht unterscheidungskräftig beurteilt werden. In solchen Fällen empfiehlt sich deshalb die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke.
Wolfgang Riegger
Rechtsanwalt, Ludwigsburg
Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht
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